Verkehrte Welt: Gericht bezeichnet Aktivierungs-E-Mail vom Double-Opt-in-Verfahren als Spam

Das ist ja wohl wieder der absolute Blödsinn:

Das Oberlandesgericht München hat eine normale Aktivierungs-E-Mail eines Newsletter, die wegen des Double-Opt-in -Verfahrens verschickt wurde, als unerlaubter Spam bezeichnet und den Versender zu einer Strafzahlung verurteilt.

Was das nun für andere Newsletter- und Werbemail-Versender bedeutet, erfahrt ihr im folgenden.

Gegen Spam

Es ist schon verrückt, da verlangt das BGH 2011 mehr oder weniger indirekt das Double-Opt-In-Verfahren einzuführen, damit Newsletter und andere Werbung wirklich nur die jenigen erhalten, die diese ausdrücklich noch einmal bestätigen, und dann bezeichnet ein Oberlandesgericht genau dieses Nachfragen als unerlaubten Spam.

Aber von vorne, was war geschehen? Und was ist das Double-Opt-In-Verfahren überhaupt?

Double-Opt-In-Verfahren

Beim Double-Opt-In-Verfahren geht es darum, dass man als Versender von E-Mail-Nachrichten nicht jeden X-beliebigen Empfänger einfach Nachrichten zuschicken darf. Man benötigt von dem Inhaber dieser Adresse eine explizite Einwilligung.

Dies wird in der Praxis so gemacht, dass man z.B. nach dem Eintrag in eine Newsletterliste dem zukünftigen Empfänger eine E-Mail zusendet, in der nochmal per Link bestätigt werden soll, dass man tatsächlich diesen Newsletter auch empfangen möchte.

Wenn  dies getan wird, sollte also sicher sein, dass dieser auch tatsächlich den Newsletter empfangen möchte.

Nachfragen ist nicht erlaubt

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München scheint aber genau dieses Nachfragen schon verboten zu sein. Denn laut des Gerichts bräuchte man bereits für diese E-Mail schon eine Einwilligung.

Da frag ich mich natürlich wie das funktionieren soll: Wie soll man eine Einwilligung für E-Mails erhalten, wenn man nicht nachfragen darf?

Der eigentliche Fall

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Aktivierungs-E-Mail für einen Newsleitter, die ein Anlagenberater einer Steuerberatungsgesellschaft zugeschickt hatte. Lustigerweise hat der Mitarbeiter dieser Gesellschaft nun auch noch diesen bestätigt und daraufhin auch noch eine Bestätigung erhalten.

Das war natürlich zuviel. Promt verschickte man dem Anlagenberater eine Abmahnung mit Anwaltskosten in Höhe von 555,60 Euro und einer zu unterschreibenden Unterlassungserklärung.

Da diese aber weder beglichen noch unterschrieben wurde, ging es vor Gericht und man verklagte den Anlagenberater bezüglich der unzulässigen Werbung. Schließlich hätte dieser für keine der beiden Mails eine ausdrückliche Einwilligung erhalten, weshalb die Werbung nach Paragraf 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sei.

Während man in erster Instanz noch verlor, gewann man dann tatsächlich in zweiter Instanz am Oberlandesgericht. Allerdings wurde nur die Hälfte der Anwaltskosten gewährt, schließlich hatte man ja für die zweite E-Mail eingewilligt. Wow, zu mindest hatte das Gericht dieses bemerkt.

Neue Abmahnwelle?

Naja, wie das nun weiter geht, werden wir wohl abwarten müssen.

Eine Revision ist jedenfalls zugelassen, sodass eine Klärung vor dem Bundesgerichtshof auch noch kommen könnte. Solange herrscht allerdings Angst vor einer neuen Abmahnwelle, was durchaus passieren könnte.

Denn dank des „fliegenden Gerichtsstands“ kann bei unzulässigen E-Mails mit Werbecharakter jedes beliebige Gericht in Deutschland angerufen werden, also auch München.

Hoffen wir also auf eine baldige Klärung dieser völlig unsinnigen Situation…