Tipps für Blogger und Game-Publisher zum JMStV
In der letzten Zeit kursieren ja viele Gerüchte zum neuen JMStV im Netz. Ich hatte mich deshalb mal mit der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) in Verbindung gesetzt und einfach mal nachgefragt, was mir als Blogger und kleiner Game-Publisher nun wirklich bevorsteht.
Herr Schwebe von der USK war so freundlich und hat mir einige Tipps und Hinweise aus erster Hand zu diesem Thema gegeben.
Grundlagen zum JMStV
Der JMStV besteht bereits seit 2003 und mit ihm auch die meisten Regelungen, die nun erst durch die Novellierungen desselben in die breitere Öffentlichkeit rückten. Inhalte können, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstoßen, im Internet auch zukünftig frei angeboten werden, ohne dass Sie als Anbieter aktiv werden müssen.
Es gibt nur zwei Ausnahmen zu beachten: Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für Jüngere bestimmt sind, getrennt gehalten werden und entwicklungsbeeinträchtigende (16+) oder jugendbeeinträchtigende (18+) Inhalte, die nur in geschlossenen Bereichen (also beispielsweise durch Altersverifikation) präsentiert werden dürfen. Diese Anbieter müssen außerdem einen Jugendschutzbeauftragten für ihre Webseite benennen (seit 2003) und diesen in Ihrem Impressum listen (neu ab 2011).
Alterskennzeichnung – Wer , wie, was?
Für Sie besonders interessant dürfte die Tatsache sein, dass der Anbieter seinen Inhalt selbst kennzeichnen kann, es muss also keine Institution damit beauftragt werden!
Denn eine Selbstkennzeichnung resultiert nicht in einer Privilegierung durch die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten, Anm. Carsten), die nur im Falle einer Kennzeichenvergabe durch eine bestätigte Selbstkontrolle gegeben wäre. Die USK wäre dann beispielsweise der direkte Ansprechpartner der KJM, und nicht der Anbieter.
Entschließt sich ein Webseitenbetreiber dann zusätzlich noch dazu, diese Selbstkontrolle (z.B. die USK, Anm. Carsten) als Jugendschutzbeauftragten zu ernennen, so muss sich dieser nur noch im begründeten Einzelfall mit den eingehenden Anliegen, Beschwerden und eventuellen Abmahnverfahren befassen. Dies stellt also eine Art „rundum-sorglos-Paket“ dar.
Sicherlich ist dies in erster Linie für geschäftsmäßige Anbieter von weitgefächerten und umfassenden Onlineangeboten interessant und relevant.
Durch die Neuregelung kam nun der Passus hinzu, dass generell alle Inhalte (also auch 0, 6 und 12) durch den Anbieter mittels eines Alterskennzeichen ausgewiesen werden sollen – das Labeln der Inhalte beruht aber nach wie vor auf Freiwilligkeit, schützt aber den Anbieter im Kennzeichnungsfall durch eine anerkannte Selbstkontrolle vor einem eventuellen Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Neu ist hierbei nun, dass die Alterskennzeichen auch im HTML-Code hinterlegt werden können, ohne dass sie auf der Seite selbst ersichtlich sind. Ein Jugendschutzprogramm (welches sich leider noch in der Finalisierungsphase befindet), das durch die Eltern auf dem jeweiligen PC installiert werden kann, kann diesen HTML-Code auslesen. Sie als Anbieter können somit beispielsweise auch 16er Inhalte ohne eine weitere Schutzmaßnahmen in ihre Internetseite einbinden.
Bis dieses Programm auf dem Markt ist, würde ich allerdings für solche Inhalte empfehlen, bei den „klassischen“ Vorkehrungen, also der gesicherten Altersverifikation, zu bleiben.
Kennzeichnungspflicht oder Freiwilligkeit?
Sie können (oder besser: sollten) alle Inhalte ihres Webangebots mit einer Alterskennzeichnung versehen (oder auch digital per HTML-Code „labeln“), um einer möglichen Ordnungswidrigkeits-Anzeige zu entgehen.
Wenn Sie sicherstellen können, dass keine 12er, 16er oder 18er Inhalte auf ihrer Seite angeboten werden, ist eine Abmahnung durch die KJM sehr unwahrscheinlich, da diese eine bewusste Falschklassifizierung oder eine fehlende Klassifizierung jugendschutzrelevanter Inhalte nachweisen müssten. Es ist also eine eingeschränkte Freiwilligkeit.
Das Vorlegen von Spielen, die auf dem deutschen Markt erscheinen sollen, bei der USK ist ebenfalls freiwillig: in der Realität nehmen gerade die großen Ketten wie Media Markt oder Saturn jedoch nur USK-gekennzeichnete Spiele in ihr Programm, wodurch die USK-Prüfung eigentlich doch verpflichtend wird, um einen Titel adäquat zu vermarkten…
Vielen Dank Herr Schwebe für die ausführlichen Informationen!
Ich war sehr überrascht wie rasch die USK auf meine Fragen reagierte. Schnell und ausführlich, wie Ihr seht, antwortete Herr Schwebe auf meine Fragen. Und auch meine nachträglichen Fragen wurden sofort beantwortet. Deshalb hier noch einmal mein Dank für seine hilfreichen Auskünfte.